Tischtennisgemeinschaft Brieselang

Tischtennis ...weil es Spaß macht !!!

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Anmeldung





 


Satzung


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§2 Zweck des Vereins
§3 Beginn der Mitgliedschaft
§4 Ende der Mitgliedschaft
§5 Beitrag
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§7 Organe des Vereins
§8 Mitgliederversammlung
§9 Vorstand
§10 Vertretung des Vereins
§11 Rechungs- und Kassenprüfer
§12 Auflösung des Vereins
Satzung der TTG Brieselang 2002 e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tischtennisgemeinschaft Brieselang 2002“ (TTG Brieselang 2002). Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nauen eingetragen werden; nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ (TTG Brieselang 2002 e.V.). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sitz des Vereins ist 14656 Brieselang.
 
§ 2
Zweck des Vereins
2.1 Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Tischtennissports. Der  Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ oder der künftig an deren Stelle tretenden steuerlichen Vorschriften. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sowie politische oder konfessionelle Ziele.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5 Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.6 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das vorhandene Vereinsvermögen nur für steuerbegünstigte (andere) Zwecke verwendet.
 
§ 3
Beginn der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied der TTG Brieselang 2002 e.V. können alle natürlichen Personen werden.
3.2 Die Anmeldung erfolgt durch eine eigenhändig unterschriebene Beitrittserklärung, bei Minderjährigen durch einen der gesetzlichen Vertreter. Mit seiner Unterschrift erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an, die ihm beim Beitritt ausgehändigt wird.
3.3 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, der auf der Beitrittserklärung angegeben oder in dem die schriftliche Beitrittserklärung unterzeichnet ist, und wird durch die erste Beitragsentrichtung erworben.
3.4 Die Aufnahmegebühr ist bei der Abgabe der Beitrittserklärung oder in Verbindung mit der ersten Beitragszahlung zu entrichten.
 
§ 4
Ende der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet:
4.1.1.   durch Tod
4.1.2.   durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist und kann zu jeder Zeit erfolgen; sie
    endet zum 30.06. bzw. zum 31.12. eines Jahres
4.1.3.   durch Ausschluss, den der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit und sofortiger Wirkung verfügt
4.1.4.   durch Streichung von der Mitgliederliste
4.2 Ausschluss:
4.2.1.   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des
    Vereins schädigt oder die Satzung vorsätzlich verletzt.
4.2.2.   Dem Auszuschließenden sind vor dem Beschluss die gegen ihn erhobenen Vorwürfe schriftlich
    mitzuteilen, ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann innerhalb
    eines Monats schriftlich Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung in
    geheimer Abstimmung entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
4.3 Streichung von der Mitgliederliste
Ein Mitglied wird von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mindestens ein Monat vergangen ist.
 
§ 5
Beitrag
5.1 Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist mindestens für ein halbes Jahr im voraus zum 01.01. bzw. zum 01.07.zu entrichten; Erstbeiträge sind im Beitrittsmonat für den Zeitraum bis Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres zu entrichten.
5.2 Der Beitrag kann in Härtefällen auf Antrag vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
5.3 Rückzahlung von Beiträgen kann in Ausnahmefällen stattfinden.
5.4 Ehrenmitglieder sind von der Beitragsentrichtung befreit.
 
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind bei Versammlungen stimm- und wahlberechtigt; eine Stimm- und Wahlberechtigung setzt eine mindestens dreimonatige Mitgliedsdauer voraus.
6.2 Mitglieder haben das Recht, am Spielbetrieb und an Veranstaltungen teilzunehmen, soweit der Verein diese anbietet.
6.3 Beschwerden von Mitgliedern sind dem Vorstand schriftlich vorzulegen.
6.4 Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden und Unfälle, die bei der Ausübung des Sports (Training, Punkt- und Freundschaftsspiele) auf den hierzu zur Verfügung stehenden Anlagen eintreten, die über die Versicherungsleistung hinausgehen.
6.5 Verbunden mit den Rechten der Mitglieder sind die Pflichten gegenüber der Vereinsgemeinschaft, die den Spielbetrieb und die Durchführung von Veranstaltungen des Vereins gewährleisten sollen. Die Pflichten (z.B. Materialpflege, Turnierorganisation, Mannschaftsführung etc.) können entweder in aktiver Leistung oder durch einen finanziellen Beitrag erbracht werden.
 
§ 7
Organe des Vereins
7.1 Organe des Vereins sind:
7.1.1.   Die Mitgliederversammlung
7.1.2.   Der Vorstand
7.2 Mitglied eines Organs kann nur werden, wer Mitglied im Verein ist.
 
§ 8
Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Tischtennisgemeinschaft Brieselang 2002 e.V.
8.2 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
8.2.1.   die Festlegung der Richtlinien des Vereins
8.2.2.   die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Genehmigung des Jahresabschlusses
8.2.3.   die Entlastung des Vorstandes
8.2.4.   die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
8.2.5.   die Festlegung der Höhe des monatlichen Beitrages und der Aufnahmegebühr
8.2.6.   die Ernennung von Ehrenmitgliedern
8.2.7.   die Wahl von zwei Kassenprüfern
8.2.8.   die Änderung der Satzung
8.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt; sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Übersendung der Tagesordnung einberufen.
Darüber hinaus können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn diese der Vorstand oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes beim Vorstand beantragt. Die Einberufung hat dann innerhalb eines Monats zu erfolgen.
8.4 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
8.5 Die Eltern der jugendlichen Mitglieder unter 16 Jahren werden zu Mitgliederversammlungen eingeladen, sie haben kein Stimmrecht.
8.6 Wird bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes die einfache Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. In diesem ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
8.7 Zur Änderung der Satzung der TTG Brieselang 2002 e.V. bedarf es der Zustimmung von drei Viertel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
8.8. Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse dieser Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und von dem von der Versammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen.
 
§ 9
Vorstand
9.1. Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des Vereins im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
9.2. Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stv. Vorsitzenden
dem Geschäftsführer und Kassenwart
dem Jugendwart
dem Sport- und Gerätewart
dem Pressewart
dem Organisationswart
9.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. In den Vorstand kann jedes Vereinsmitglied gewählt werden, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.
9.4. Nach Annahme der Satzung wird der Vorstand gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
9.5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stv. Vorsitzende, der Geschäftsführer und Kassenwart , der Jugendwart, der Sport- und Gerätewart, der Pressewart und der Organisationswart
9.6. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder von seinem Vertreter nach Bedarf einberufen und ebenso, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder eine Einberufung beantragen.
9.7. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb des Geschäftsjahres aus, ergänzt sich der Vorstand bis zur Nachwahl anlässlich einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die zum nächstmöglichen Zeitpunkt einberufen werden muss, durch ein kommissarisch bestelltes Vorstandmitglied aus den Reihen der
Vereinsmitglieder.
 
§ 10
Vertretung des Vereins
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
Gerichtsstand ist 14641 Nauen.
 
§ 11
Rechungs- und Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zur Rechnungs- und Kassenprüfung zwei Prüfer, die Wiederwahl ist zulässig. Die Prüfer dürfen nicht dem Vorstand gemäß § 9.2 angehören.
 
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung der TTG Brieselang 2002 e.V. kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zum Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
 
Der vorstehende Satzungsinhalt wurde auf der Gründungsversammlung am 18. November 2002 in 14656 Brieselang beschlossen und in der Mitgliederversammlung am 07. März 2003 und am 09. März 2005 und am
21. März 2007  geändert.
Satzung als pdf-Datei zum downloaden




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